Titel I – Name, Sitz, Dauer und Ziele
Art. 1. Die gemeinnützige Vereinigung führt den Namen „VETERAN AND VINTAGE CAR CLUB OF LUXEMBOURG“, abgekürzt VVCCL.
Diese Bezeichnung ist in ihrer englischen Version für alle Sprachen gültig.
Mit ministerieller Genehmigung Nr. 110/68/118 vom 12. Januar 1968 ist die Vereinigung berechtigt, die Worte „Sous le Haut Patronage de S. E. Monsieur le Ministre des Transports“ zusammen mit ihrem Namen zu tragen.
Der eingetragene Sitz der Vereinigung befindet sich im Großherzogtum Luxemburg.
Art. 3. Die Dauer der Vereinigung ist unbeschränkt; das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 4. Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5. Zweck der Vereinigung ist es, die Besitzer von antiken Fahrzeugen zusammenzuführen und die Restaurierung von Kraftfahrzeugen in ihren ursprünglichen Zustand zu fördern und sie so vor der Zerstörung zu bewahren.
Die Vereinigung will diese Fahrzeuge auch bei Rallyes, Treffen und Ausstellungen im Großherzogtum und im Ausland präsentieren.
Titel II – Mitglieder
Art. 6. Die Vereinigung hat mindestens elf (11) Mitglieder, eine Höchstzahl gibt es nicht.
Art. 7. Der maximale Mitgliedsbeitrag darf fünfundsiebzig Euro (75,00€) pro Jahr nicht überschreiten.
Alle Mitglieder haben das Stimmrecht bei ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen.
Art. 8. Die Mitgliedschaft geht verloren:
a.) durch freiwilligen Rücktritt;
b.) unmittelbar nach der zweiten unbeachteten Mahnung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags;
c.) durch von der Generalversammlung ausgesprochenen Ausschluss wegen Handlungen, die den Interessen der Vereinigung zuwiderlaufen.
Art. 9. Der Verlust der Mitgliedschaft berechtigt nicht zu einer auch nur teilweisen Rückerstattung des für das laufende Geschäftsjahr entrichteten Jahresbeitrags.
Titel III – Ressourcen und Ausgaben
Art. 10. Das Budget der Vereinigung besteht aus:
a.) Mitgliedsbeiträgen ;
b.) Subventionen, Spenden und Vermächtnisse von privaten Organisationen und Einzelpersonen ;
c.) alle anderen Mittel, von denen die Vereinigung in Übereinstimmung mit dem Gesetz und ihren Statuten profitieren kann.
Art. 11. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags wird jedes Jahr auf Vorschlag des Ausschusses von der Generalversammlung für das folgende Geschäftsjahr festgelegt.
Art. 12. Die Mitglieder erhalten keine Vergütung für die für den Club geleistete Arbeit; es werden nur ihre Auslagen erstattet.
Titel IV – Tagungen
Art. 13. Alle Mitglieder des Vereinigung bilden die Generalversammlung.
Art. 14. Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des folgenden Jahres statt. Sie genehmigt die Verwaltungs- und Finanzverwaltung und wählt die Mitglieder des Ausschusses und zwei oder drei Rechnungsprüfer mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.
Er kann auch über Satzungsänderungen innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des
Artikels 8 des Gesetzes vom 21. April 1928 entscheiden.
Art. 15. Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst.
Die Mitglieder sind berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. Jedes Mitglied darf jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.
Art. 16. Eine ausserordentliche Generalversammlung wird immer dann einberufen, wenn eine einfache Mehrheit der amtierenden Mitglieder des Ausschusses dies für notwendig erachtet oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies beantragt.
Der entsprechende Antrag ist unter Angabe der Tagesordnung per Einschreiben an den Präsidenten der Vereinigung zu richten.
Art. 17. Die Einberufung von Generalversammlungen erfolgt auf dem Postweg unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen vor dem für die besagte Versammlung festgelegten Datum.
Art. 18. Um gültig beraten zu können, muss die Mitgliederversammlung aus mindestens einem Viertel der Mitglieder bestehen.
Art. 19. Jedes Mitglied, das wünscht, dass eine Frage oder ein Problem auf die Tagesordnung der Generalversammlung gesetzt wird, muss diese mindestens acht Tage vor dem Datum der Generalversammlung per Einschreiben an den Ausschuss richten.
Gemäss Artikel 6 des Gesetzes vom 21. April 1928 können mit Zustimmung der Generalversammlung Beschlüsse ausserhalb der Tagesordnung gefasst werden.
Titel V – Verwaltung
Art. 20. Der Ausschuss vertritt die Vereinigung in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Er kann alle Verwaltungs- und Verfügungshandlungen vornehmen, die für die Vereinigung von Interesse sind.
Der Ausschuss setzt sich aus mindestens 5 und höchstens 11 Personen zusammen: 1 Präsident, 1 Sekretär, 1 Schatzmeister, 1 Vizepräsident und Assessoren.
Art. 21. Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei (2) Jahren gewählt. Sie dürfen nur aus dem Kreis von Personen rekrutiert werden, die der Vereinigung mindestens drei (3) Jahre hintereinander angehört haben.
Mitglieder, die dem Ausschuss angehören möchten, müssen ihre Kandidatur mindestens fünf (5) Werktage vor dem Datum der Generalversammlung schriftlich beim Ausschuss einreichen. Die jeweiligen Aufgaben sind innerhalb des Ausschusses verteilt.
Im Falle des Rücktritts eines Ausschussmitglieds kann der Ausschuss eine Ersatzperson kooptieren. Es obliegt der nächsten Generalversammlung, diese Kooptierung zu ratifizieren oder ein neues Mitglied für den Ausschuss zu wählen.
Art. 22. Alle Mitglieder des Ausschusses sind wieder wählbar. Jedes Jahr soll nur die Hälfte der Ausschussmitglieder zurücktreten. Der Präsident und der Sekretär können nicht beide zur gleichen Hälfte am Rücktritt beteiligt sein.
Art. 23. Beschlüsse innerhalb des Ausschusses werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten oder seines Vertreters (z.B. des Vizepräsidenten – wenn der Präsident abwesend ist) den Ausschlag.
Art. 24. Der Präsident und der Sekretär sind berechtigt, den Club gegenüber Verwaltungen oder Einzelpersonen individuell zu vertreten.
Art. 25. Verwaltungsdokumente, die die Verantwortung des Clubs engagieren, müssen zwei Unterschriften tragen: die des Präsidenten und die des Sekretärs.
Finanzdokumente müssen ebenfalls zwei Unterschriften tragen: die des Präsidenten und die des Schatzmeisters.
Titel VI – Verschiedenes
Art. 26. In das Register der Vereinigung werden alle restaurierten Oldtimer oder Autos im Originalzustand aufgenommen, die am Tag ihrer Zulassung mindestens 30 Jahre alt sind.
Autos, die weniger als 30 Jahre alt sind, werden nicht in das Register der Vereinigung aufgenommen, aber sie können an den Organisationen des Clubs teilnehmen. Die Verweigerung der Teilnahme kann nicht angefochten werden.
Art. 27. Mitglieder, die im Namen der Vereinigung an Veranstaltungen teilnehmen wollen, müssen alle physischen und moralischen Garantien dafür geben.
Art. 28. Preise, die von Mannschaften gewonnen werden, die unter dem Namen der Vereinigung teilnehmen, sind Eigentum der Vereinigung und bleiben ihr Eigentum.
Die individuell gewonnenen Preise sind Eigentum der Gewinner.
Titel VII – Konten, Auflösung
Art. 29. Die Auflösung der Vereinigung kann nur ausgesprochen werden, wenn die in Artikel 20 des Gesetzes vom 21. April 1928 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
Im Falle der Auflösung wird das nach der Liquidation und der Begleichung der Schulden verbleibende Vermögen einem ähnlichen Werk oder einer ähnlichen Vereinigung zugeführt, die von der Generalversammlung, die die Auflösung ausgesprochen hat, zu bestimmen ist.
Falls die Auflösung von einer gerichtlichen Behörde gemäß Artikel 18 des oben genannten Gesetzes ausgesprochen wird, wird die Entscheidung über die Verteilung des Nettovermögens der Vereinigung von den Gerichten getroffen.
Titel VIII – Ergänzungen
Art. 30. Die vorliegenden Statuten ersetzen alle zuvor erlassenen Statuten und Reglemente der Vereinigung.
Art. 31. Für alle Angelegenheiten, die in diesen Statuten nicht vorgesehen sind, erklären die Mitglieder, dass sie sich auf das Gesetz vom 21. April 1928 über gemeinnützige Vereine mit späteren Änderungen beziehen.
Für die Vereinigung :
Luxemburg, 4. März 2004